Messer und das Gesetz
Hier kurz eine kleine Erörterung zum Waffengesetz, Thema Messer.
Waffengesetz (WaffG) § 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
- Anscheinswaffen,
- Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Was bedeutet das für uns?
Für uns ist die Hieb- und Stoßwaffe das Thema. Also ein Survival-Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm ist erlaubt. Ob man ein Messer nun in der Fußgängerzone am Gürtel tragen muss, eine ganz andere Frage.
Bei größeren Messern wird es jetzt interessanter. Hier kommt jedoch das „berechtigte Interesse“. Auf einer mehrtägigen Wandertour durch Wald und Flur, nur mit Tarp und weniger Ausrüstung, könnten die Gesetzeshüter ein „berechtigtes Interesse“ akzeptieren, müssen sie aber nicht zwingend. Hat man einen Rucksack dabei, wird jeder Polizist fragen, warum man das große Messer nicht in diesem transportiert.
Grillen auf einem Grillplatz? Da ist selbst ein großes Messer nicht das Problem, es wird hier klar zum Zerteilen des Grillgutes genutzt.
Punkt (3), Sport oder anerkannter Zweck. Ist Bushcraft Sport? Sicher eine Auslegungssache. Aber es ist wahrscheinlich ein anerkannter Zweck. Was ein „allgemein anerkannter Zweck“ ist, wurde nicht per Gesetz festgelegt. Es geht darum, was das normale Volksempfinden bzw. der gesunde Menschenverstand gemeint als solchen empfindet oder ansieht.
Immer wenn das Messer dem Anschein nach zur Verteidigung getragen wird und eine Klingenlänge von mehr als 12 cm hat, fehlen die Argumente gegenüber dem Gesetzeshüter.
Ich persönlich halte es so: Offen am Gürtel trage ich im Wald nur Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm. Größere Messer, Kukri oder Machete, verstaue ich im Rucksack. Bei diesen „Messern“ ist ja der Besitz erlaubt, das Führen jedoch verboten.
Noch spannender wird es beim Thema Taschenmesser. Wenn sich die Klinge bei einem Taschenmesser (Klappmesser) ausschließlich mit beiden Händen ausklappen lässt, unterliegen Taschenmesser nicht dem Waffengesetz. Lässt sich das Taschenmesser mit einer Hand öffnen, ist es eine Waffe und darf nicht „geführt“ werde.
Doch was genau ist „Führen“? Ein „Führen“ von Messern liegt vor, wenn man im öffentlichen Raum (also außerhalb von privaten Grundstücken oder Firmengelände) die tatsächliche Gewalt über das Messer ausübt.
Absolut verboten (auch der Besitz) sind:
- Faustmessern
- Butterflymessern
- Fallmessern
- Springmessern
- Balisongmesser